Gesetze / Vermögensteuergesetz

VStG

§ 4 Bemessungsgrundlage

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/4#abs-1 (1) Der Vermögensteuer unterliegt

1.
bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das Gesamtvermögen (§§ 114 bis 120 des Bewertungsgesetzes);
2.
bei beschränkt Steuerpflichtigen das Inlandsvermögen (§ 121 des Bewertungsgesetzes).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/4#abs-2 (2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens wird auf volle tausend Deutsche Mark nach unten abgerundet.

§ 3 § 5